Die Schwangerschaft ist für viele werdende Mütter eine besondere Zeit, vor allem wenn sie das erste Kind erwarten. Trotzdem warten viele Frauen die ersten zwölf Wochen ab, bis sie Familie und Freunde informieren. Wie sieht es damit gegenüber dem Arbeitgeber aus? Besteht sogar eine Informationspflicht?
Mitteilungspflicht besteht
Die Fragen, ob und zu welchen Zeitpunkt der Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informiert werden muss, regelt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Fassung vom 1. Januar 2018. Eine Mitteilungspflicht kennt das MuSchG jedoch nicht. Das heißt, dass die werdende Mutter bestimmt, ob und wann sie den Arbeitgeber über ihren Zustand und den voraussichtlichen Tag der Entbindung informiert. Allerdings kann der Dienstgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen erst einleiten, wenn über die Schwangerschaft Bescheid weiß. Deshalb wird empfohlen, den Arbeitgeber so früh wie möglich zu informieren, also bereits in den ersten zwölf Wochen. Soll die Schwangerschaft vertraulich behandelt werden, müssen sich werdende Mütter keine Gedanken machen, denn der Chef darf diese Information nicht unbefugt an Dritte, sprich die Kolleginnen und Kollegen, weitergeben.
Form der Mitteilung
Ist die Entscheidung, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren, gefallen, reicht es, ihn mündlich oder schriftlich zu verständigen. Genügt dem Unternehmen diese persönliche Information nicht, kann er eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Allerdings müssen die dafür entstehenden Kosten von der Firma getragen werden.
Entbindungstermin und Schutzfristen
Da das Mutterschutzgesetz Schwangere besonders in der Zeit unmittelbar vor und nach der Geburt schützt, ist der voraussichtliche Tag der Entbindung, der sog. errechnete Entbindungstermin, von entscheidender Bedeutung. So herrscht in der Regel acht Wochen nach dem freudigen Ereignis absolutes Beschäftigungsverbot. Das bedeutet, dass auch auf eigenen Wunsch keine Beschäftigung stattfinden darf. Der besondere Schutz vor der Geburt greift sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. In dieser Zeit kann auf eigenen Wunsch weiter gearbeitet werden.
Während bei Bekanntgabe der Schwangerschaft die mündliche Information ausreichend sein sollte, ist für den voraussichtlichen Tag der Entbindung eine Bescheinigung notwendig. Diese wird von der Frauenärztin/vom Frauenarzt oder der Hebamme/vom Entbindungspfleger ausgestellt. Verschiebt sich die Entbindung nach vorne oder nach hinten, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor Geburt.
Hat sich die Ärztin / der Arzt bei der Ermittlung des Entbindungstermins geirrt, kommt es zu einem neuen voraussichtlichen Geburtstermin. Da in diesem Fall der besondere Mutterschutz vor und nach Geburt erneut zu berechnen ist, müssen Schwangere den Arbeitgeber über den aktualisierten Termin informieren.